Nachlassverwalter - Sachs Georg - Erbenermittlung, Nachlasspflege und mehr.

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Nachlassverwaltung

In Ausnahmefällen kann vom Nachlassgericht auch die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff BGB angeordnet werden.

Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich gemäß § 1975 BGB um eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft für die noch unbekannten Erben ist der Erbe in diesen Fällen bereits bekannt.

Zweck der Nachlassverwaltung ist es, die (gemäß § 1922 BGB grundsätzlich unbeschränkte) Haftung der Erben auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Hierzu wird das eigene Vermögen des/ der Erben vom Nachlassvermögen getrennt.

Der Nachlassverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern Partei kraft Amtes. Er verwaltet an Stelle der Erben den Nachlass. Er wird jedoch nicht Inhaber der zum Nachlass gehörenden Rechte.
Das Amt des Nachlassverwalters ähnelt insofern dem Amt des Insolvenzverwalters – mit dem Unterschied, dass nicht anteilige Gläubigerbefriedigung, sondern volle Befriedigung der Gläubiger das Ziel ist. Kann dies nicht erreicht werden, ist ggfls. Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Auch in dem Fall bleibt es bei der Haftungsbeschränkung der Erben auf den Nachlass.
Der Nachlassverwalter ist gemäß § 1985 BGB sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben verantwortlich.

Eine Aushändigung des Nachlassvermögens an den/ die Erben darf erst erfolgen, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlassverwalter befriedigt worden sind.

Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft wird die Nachlassverwaltung vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines berechtigten Beteiligten angeordnet. Antragsberechtigt sind z. B. Erben und Nachlassgläubiger. Mehrere Miterben müssen den Antrag gemeinschaftlich stellen.
In der Regel wird ein solcher Antrag vom Erben gestellt, wenn dieser innerhalb der Erbausschlagungsfrist nicht in der Lage ist, sich einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten zu verschaffen und einzuschätzen, ob der Nachlass überschuldet ist.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Insolvenzverwaltung sowie der Nachlasspflegschaft und -verwaltung können die beauftragenden Nachlassgerichte sowie Vertragspartner und Nachlassgläubiger der Verstorbenen sowie deren Erben auch in diesem Bereich eine Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Team erwarten, das ein hohes Maß an rechtlicher, aber auch menschlicher Kompetenz bietet.


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